In zwei Fällen von Rentnern (Klagen eines Steuerberaters und eines Zahnarztes) hat der zehnte Senat des Bundesfinanzhofes heute seine mit Spannung erwarteten Grundsatz-Urteile veröffentlicht. Hintergrund ist die umfassende Neuregelung der Rentenbesteuerung durch die Schröder-Regierung im Jahr 2005. Dabei wurde auf die sogenannte „nachgelagerte“ Besteuerung der Renteneinkünfte umgestellt. Die Kläger monierten, dass es dadurch bei ihnen zu einer Doppelbesteuerung komme, weil ihre Rentenversicherungsbeiträge schon aus versteuerten Einkünften bezahlt wurden und im Rentenbezug (also „nachgelagert“) erneut Steuern auf ihre Renten erhoben würden.
Zwar waren die beiden Kläger nicht erfolgreich, denn in beiden Fällen habe, so die Richter des BFH, keine Doppelbesteuerung vorgelegen. Allerdings könne es systembedingt in der Zukunft durchaus zu einer doppelten Steuerbelastung kommen. Dies ist jedoch verfassungsrechtlich unzulässig. Dem Gesetzgeber machten die Richter deshalb einige, teils sehr detaillierte, Vorgaben, um eine verfassungskonforme Rentenbesteuerung sicher zu stellen. So darf zum Beispiel der jedem Steuerzahler zustehende Grundfreibetrag nicht auch nochmal bei der Rentenbesteuerung angerechnet werden.
Steuerliche Fragen sind von zentraler Bedeutung bei jeder guten Finanzplanung. Neben unserer eigenen Expertise, etwa bei der Beratung zur Vorsorge- und Rentenplanung, nutzen wir auch unseren kurzen Draht zu Steuerexperten oder arbeiten eng mit den Steuerberaterinnen und Steuerberatern unserer Kunden zusammen. Wenn Sie mehr über eine auch unter steuerlichen Gesichtspunkten optimale Finanzplanung wissen wollen, nutzen Sie einfach unseren Geldspar-Call für eine kostenfreie erste Information. Aktenzeichen der Verfahren beim BFH: X R 20/19 und X R 33/19 . Hier finden Sie die Pressemitteilung des BFH.